Wohnsitz, Meldepflicht und Schulpflicht
Anmerkungen zu rechtlichen Grundlagen
Im Zusammenhang mit der Schulpflicht tauchen auch immer wieder Hinweise und Fragen zur Meldepflicht, zum Wohnsitz, zur Anmeldung und Abmeldung, zur Reisefreiheit und zur Zuständigkeit von Behörden (Schulen, Schulämtern, Jugendämtern) und Gerichten auf. Ich versuche, hier einige Hinweise auf die allgemeine rechtliche Situation zu geben. Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen – sie stellen aber die Interpretation eines »belesenen Laien« dar und ersetzen keine rechtliche Beratung zum Beispiel durch einen Anwalt!
Text: Matthias Kern – www.freilerner-solidargemeinschaft.de
Die Grundlage der Schulpflicht
Die verfassungsrechtliche Basis der Schulpflicht bildet nach der unter Juristen »herrschenden Meinung« (und den Entscheidungen der obersten Gerichte) Artikel 7, Absatz 1 des Grundgesetzes: »Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.« Hieraus wird ein Erziehungsauftrag des Staates abgeleitet, für alle weiteren Regelungen sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Alle 16 Bundesländer haben eine praktisch ausnahmslose, absolute Schulbesuchspflicht festgelegt. Es gibt einige Juristen, die der Ansicht sind, dies sei nicht gerechtfertigt und es gibt umfangreiche Diskussionen hierzu, z.B. in entsprechenden Fachzeitschriften – aber dies hat (noch?) keinen Einfluss auf die Handhabung im Alltag. Die Details variieren je nach Bundesland, aber die Grundregeln sind in ganz Deutschland fast gleich.
Wie ist die Lage bei »Reisenden«?
Reisen ändert formal nichts an der Schulpflicht. Schulpflicht besteht für junge Menschen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie gilt auch für Menschen bzw. Familien ohne festen Wohnsitz, wenn sie in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zum Beispiel ständig oder zeitweise reisend unterwegs sind. Sie gilt auch für beruflich Reisende mit Wohnsitz in Deutschland (egal in welches Land die beruflichen Reisen gehen) – bei diesen kann die Schulpflicht aber je nach Bundesland in anderer Form erfüllt werden, z.B. durch Konzepte mit Stammschule (am Wohnsitz), evtl. Stützpunktschulen (an den Arbeitsorten) und »Reisetagebuch« oder durch Fernbetreuung (z.B. »Schule für Circuskinder«). Für Reisen aus privaten (nicht beruflichen) Gründen kann es in begründeten Einzelfällen Beurlaubungen für wenige Tage geben, an der Schulpflicht ändern sie nichts.
Anders ist die Situation nur bei sehr langen Auslandsreisen (mindestens ein Jahr).
Wie ist die Lage, wenn man sich abmeldet?
Den Wohnsitz der ganzen Familie oder eines Teils der Familie oder auch nur den des jungen Menschen beim Einwohnermeldeamt abzumelden, ändert formal nichts an der Schulpflicht – es sei denn, die Familie zieht tatsächlich aus der Wohnung aus oder die Familie hat einen (Haupt-)Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.
Regelungen zum Wohnsitz und zur Meldepflicht stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Bundesmeldegesetz (BMG).
Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht die Angaben der betroffenen Personen. Wer sich beim Einwohnermeldeamt abmeldet, aber tatsächlich nicht aus der Wohnung auszieht, wird »von Amts wegen« wieder in das Einwohnerregister eingetragen (also wieder »angemeldet«), sobald das Einwohnermeldeamt dies feststellt. Dazu kann das Einwohnermeldeamt auch die »tatsächlichen Verhältnisse « ermitteln, also zum Beispiel Vermieter und Nachbarn befragen.
Maßgebend für die Begründung bzw. die Aufgabe des Wohnsitzes ist der Bezug der Wohnung bzw. der Auszug aus der Wohnung – nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer. Wenn die Wohnung mir jederzeit zur Verfügung steht, sich darin die zum Wohnen notwendigen Einrichtungsgegenstände und persönliche Gegenstände von mir befinden – dann habe ich die Wohnung bezogen, habe dort meinen Wohnsitz und bin verpflichtet, mich dort anzumelden, auch wenn ich mich nur wenige Tage im Jahr tatsächlich dort aufhalte.
Eine Familie hat in der Regel eine gemeinsame Wohnung.
BMG § 22, Abs. 1: »Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.«
BGB §11: »Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; …« (ähnlich auch BMG §22, Abs. 2)
Wird also ein Kind oder ein Ehepartner (oder Lebenspartner) mit Kind (oder Kindern) abgemeldet, ohne dass die Partner getrennt leben und ohne dass die Abgemeldeten eine andere »vorwiegend benutzte Wohnung« haben – dann haben die Abgemeldeten trotz Abmeldung formal immer noch den Wohnsitz bei dem anderen Partner, falls dieser den Wohnsitz beibehält.
Wenn die Familie allerdings zusätzlich zu dem deutschen Wohnsitz noch einen Wohnsitz im Ausland hat und der gewöhnliche Aufenthalt eher am Auslandswohnsitz ist – dann haben nach meinem Verständnis die am Auslandswohnsitz geltenden Regelungen zur Schulpflicht Vorrang.
Wenn der junge Mensch keinen Wohnsitz hat – sind dann Schule, Schulamt, Jugendamt und Gerichte überhaupt zuständig?
Ja. Wenn es keinen festen Wohnsitz gibt, ist der gewöhnliche Aufenthalt oder der momentane tatsächliche Aufenthalt maßgeblich. Irgendeine Behörde aus jedem Bereich ist auf jeden Fall zuständig – eine örtliche Pflichtschule, ein Schulamt, ein Jugendamt und auch ein Familiengericht und ein Strafgericht.
Was ist mit völkerrechtlichen Abkommen und zwischenstaatlichen Vereinbarungen? EU-Freizügigkeit, Schengener Abkommen, Euro usw. – stehen die nicht im Rang höher, so dass damit die Schulpflicht gegenstandslos wird?

Nein. In den Schulgesetzen der meisten Bundesländer ist tatsächlich der folgende (oder ein ähnlich lautender) Satz enthalten: »Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.«
Das spielt aber in Bezug auf die Schulpflicht nur dort eine Rolle, wo irgendwelche Abkommen oder Vereinbarungen tatsächlich Regelungen zum Wohnsitz, zur Meldepflicht oder zur Schulpflicht treffen – zum Beispiel in Bezug auf die Angehörigen von Diplomaten oder von in Deutschland stationierten Streitkräften.
In den EU-Freizügigkeitsregelungen, in den Schengener Abkommen und in den Regelungen über den Euro gibt es aber nach meiner Kenntnis keinerlei Regelungen über die Schulpflicht, die »unberührt bleiben« könnten – also nichts, was die deutsche Schulpflicht gegenstandslos machen könnte.
Inhalt
- 1 Anmerkungen zu rechtlichen Grundlagen
- 2 Die Grundlage der Schulpflicht
- 3 Wie ist die Lage bei »Reisenden«?
- 4 Wie ist die Lage, wenn man sich abmeldet?
- 5 Wenn der junge Mensch keinen Wohnsitz hat – sind dann Schule, Schulamt, Jugendamt und Gerichte überhaupt zuständig?
- 6 Was ist mit völkerrechtlichen Abkommen und zwischenstaatlichen Vereinbarungen? EU-Freizügigkeit, Schengener Abkommen, Euro usw. – stehen die nicht im Rang höher, so dass damit die Schulpflicht gegenstandslos wird?
Matthias Kern
3. April 2019 @ 15:15
An alle Leser,
Ich weise nochmal auf meinen Kommentar vom 16. Januar hin. – ich kann hier keine Fragen mehr beantworten. Ich erhalte bei einem Kommmentar auch keine Nachricht und erfahre nicht, dass Kommentar geschrieben worden ist.
An alle Leser.
Ich bitte um Verständnis, dass ich – unter anderem aus Zeitgründen – Detailfragen zu Ihrer individuellen Situation nicht (mehr) beantworten kann.
Viele Grüße
Matthias Kern
Mima
31. März 2019 @ 23:43
Hallo!
Ich lebe mit meinen 2 Kindern und meinem Ehemann in einem afrikanischen Land. Wir sind in DE seit 2 Jahren abgemeldet. Meine Kinder besuchen hier eine Schule.
Ich habe jetzt ein Jobangebot aus Deutschland bekommen, wobei ich diese von hieraus nachgehen könnte.
Jetzt würde ich nach DE und uns wieder anmelden wollen 1. Wegen meinem Jobangebot und 2. Wegen der Krankenversicherung.
Meine Frage hierzu: Würde sich das Schulamt bei mir melden wegen der Schulpflicht? Würde ich mich strafbar machen das sie in DE gemeldet sind aber woanders leben und zr schule gehen?
Victor
21. März 2019 @ 17:07
Guten Tag,
wenn Eltern im Ausland wohnen, aber haben Ihr Kind nach Deutschland aus irgendwelchen Gründen geschickt, darf das Kind (15 Jahre alt) in die Schule trotzdem so?
Beispielweise wenn die Eltern Erlaubnis erteilt haben, dass das Kind sich ein Jahr in Deutschland beispielweise aufhält?
Danke für eine Rückmeldung.
Oli
1. März 2019 @ 15:02
Guten Tag,
Wir wollen unser Kind gern in Obhut der großeltern im Ausland einschulen.
Wir wollten jedoch gern dass die krankenversicherung beibehalten wird. Bei abmeldung wäre die aber leider nicht mehr gültig. Jetzt wissen wir nicht was wir am besten machen solle.
Vielen dank für die mühe im vorraus.
Irina Hernandez
23. Januar 2019 @ 10:11
Hallo Herr Kern,
mein Mann ist ein Hochzeitsfotograf in D und in Mexiko. Dadurch dass er nun viele Aufträge in MEX hat, möchten wir nach der Geburt des weiteren Kindes Elternzeit ein Jahr lang in MEX verbringen. Unsere ältere Tochter ist allerdings dieses Jahr ab September in D schulpflichtig.
Ist es möglich meinen Mann und sie aus D abzumelden und sie in MEX anzumelden damit die Schulpflicht in D nicht mehr besteht und wir sie in MEX zur Schule für ein Jahr bringen können? Ich darf ein halbes Jahr jeweils aus D weg sein, muss dann wieder einreisen und darf wieder ausreisen. Wir wollen zunächst mal ein Jahr in MEX bleiben; könnte aber evtl. länger gehen (Elternzeit laut meinem Arbeitgeber max. für 3 Jahre verlängerbar). Danke!
Roswitha
18. Januar 2019 @ 19:51
Hallo mein Kind (Aug/2013 geb.) wird in BB dieses Jahr schulpflichtig. Nun steht für mich ein Umzug nach Sachsen an. Dort gilt nicht der 30 Sept. als Stichtag, sondern der 30.Juli., sodass mein Sohn dort noch nicht eingeschult werden müsste. Bis wann muss der Umzug abgeschlossen sein, damit mein Sohn in Sachsen nicht die Schule besuchen braucht?
Ist es schon zu spät, wenn ich mein Kind schon in Brandenburg an einer Schule angemeldet habe?
Oder ist es erst zu spät, wenn ich B) bei der Schuluntersuchung war bzw. mir C) ein konkreter Einschulungsbescheid nach der Untersuchun zugeschickt wurde oder kann ich mit dem Umzug noch bis 1 Tag vor Schulbeginn in BB warten?
Danke für Ihre Anwort
Matthias Kern
16. Januar 2019 @ 13:25
An alle Leser.
Ich bitte um Verständnis, dass ich – unter anderem aus Zeitgründen – Detailfragen zu Ihrer individuellen Situation, insbesondere auch bei nur vorübergehender Abwesenheit, nicht (mehr) beantworten kann.
Viele Grüße
Matthias Kern
Jennifer
7. Januar 2019 @ 15:51
Guten Tag Herr Kern,
vorab vielen Dank für Ihre Auskunft.
Wir beabsichtigen das zweite Halbjahr unserer Tochter im Ausland (nicht EU) zu verbringen. Unsere Wohnung bleibt bestehen. Wir vermieten sie auch nicht in der Zeit. Unsere Tochter soll auf eine deutsche Schule gehen und dort ein halbes Jahr als Gastschülerin unterrichtet werden.
Was müssen wir tun? Wo müssen wir uns melden/abmelden und kann uns das jemand verbieten oder sanktionieren?
Mit freundlichen Grüßen
Matthias
9. Januar 2019 @ 19:27
Matthias Kern kann aus zeitlichen Gründen keine Fragen mehr beantworten.
Stefanie
13. Dezember 2018 @ 14:56
Hallo Herr Kern,
wir haben vor nächstes Jahr das 2.Schulhalbjar (1.3-31.08) eine Langzeitreise nach Asien anzutreten. Jetzt erhielten wir von der Schule die klare Aussage, dass eine Befreiung von der Schulpflicht nicht in Frage kommt ( 5. und 7. Klasse). Unser Haus werden wir behalten, für ein halbes Jahr lohnt sich die Vermietung nicht. Muss ich die Kinder jetzt aus Deutschland abmelden ( ohne neuen Wohnsitz, der ist dann das Wohnmobil ?) und muss ein Elternteil mit abgemeldet werden ? Oder reicht es wenn mann “physisch abwesend” ist. Oder kann man sich evtl. gar nicht abmelden, da wir das Haus ja behalten ? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe ! LG Stefanie
Matthias
14. Dezember 2018 @ 18:41
Matthias Kern kann aus zeitlichen Gründen keine Fragen mehr beantworten.
Holger
27. Oktober 2018 @ 6:32
Hallo,
Unsere Kinder sind vom Jugendamt in Obhut genommen worden und wurden bis zur entgültigen Gerichtsentscheidung in ein Kinderheim gesteckt. Wer ist jetzt für die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt zuständig und müssen die Kinder überhaupt schon abgemeldet werden? Das Jugendamt hält es leider nicht für nötig uns auskunft zu geben.
Matthias
29. Oktober 2018 @ 13:14
Matthias Kern kann aus zeitlichen Gründen keine Fragen mehr beantworten.
Sabine
20. Oktober 2018 @ 22:02
Hallo Herr Kern,
nachdem mein Sohn Depressionen und Suizidgedanken bekam, haben wir die Reißleine gezogen. Mein Sohn geht nicht mehr in die Schule.
Wir haben nun die Möglichkeit, über einen großen Teil des Jahres (mehr als 6 Monate) im Ausland unterwegs zu sein (über mehrere Jahre, also zeitlich unbegrenzt), reisend – ohne – uns irgendwo anzumelden.
Meine Wohnung in Deutschland werde ich aus verschiedenen Gründen behalten, d.h. der Wohnsitz bleibt hier, nicht jedoch der gewöhnliche Aufenthalt.
Ist es richtig, dass mein Sohn damit nicht mehr der deutschen Schulpflicht unterliegt?
Wen genau muss ich von dieser Tatsache in Kenntnis setzen.
Ich meine, gelesen zu haben, wenn man sich nicht mehr als 173 Tage im Jahr in Deutschland aufhält, wird davon ausgegangen, dass der gewöhnliche Aufenthalt anderen Ortes ist – ist das richtig?
Ganz herzlichen Dank für die Beantwortung.
Viele Grüße
Matthias
29. Oktober 2018 @ 13:16
Matthias Kern kann aus zeitlichen Gründen keine Fragen mehr beantworten.
Wir vier
11. Oktober 2018 @ 18:30
Lieber Herr Kern,
ich bin froh auf Ihre Infos gestoßen zu sein und habe folgende Frage:
Wenn ich mit meinen Kindern im Ausland lebe, Falle ich dann trotzdem unter das deutsche Schulgesetz nur weil ich den Behörden keine nachfolgende Schule im Ausland vorgelegt habe?
Zur Situation:
Mein Mann und ich haben uns entschieden auszuwandern, der Stress fing an als wir den Flug aufgrund Erkrankung der Kinder etwas verschieben mussten und nun alle Schulen und Behörden sich gleichzeitig wegen “unentschuldigter Fehltage” der Kinder eingeschaltet haben. Fehltage wurden durch Krankmeldungen belegt, Fall seitens des Schulamts natürlich mit Verwarnung abgeschlossen, wir in den Flieger und los. Nun schaltet sich die Landesschulbehörde ein und vermutet!!! das wir noch im Land sind und erwartet von uns die Vorlage der Reisepässe mit Einreisedatum sowie einen Bescheid einer Schule hier das die Kids tatsächlich beschult werden. Hier jedoch ist homeschooling legal und wir überlegen stark in diese Richtung und da das Schuljahr erst Anfang 2019 los geht nimmt keiner unsere Kinder für die letzten 6 Schulwochen da ja auch Abschlussklausuren geschrieben werden. Man möchte sogar meinen Mann belangen der den Wohnsitz auf Grund noch zu erledigender Arbeit bis Anfang nächstes Jahr behalten wollte.
Das kann doch alles so nicht rechtens sein, oder? Meine Kinder haben noch eine 2 te Staatsbürgerschaft (dort wo wir jetzt leben) und wir sind definitiv hier! Muss ich mich so nackt ausziehen? So viele Sachen vorweisen???
Herzlichen Dank
Wir vier
Matthias
15. Oktober 2018 @ 20:04
Hallo an euch vier,
nach meinem Verständnis entscheidend sind erstens der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt und zweitens der tatsächliche Wohnsitz.
Wenn eine Familie zwei Wohnsitze hat – z.B. einen Wohnsitz der ganzen Familie im Ausland und einen zweiten Wohnsitz des Vaters (ohne den Rest der Familie) in Deutschland – und sich Mutter und Kinder tatsächlich für gewöhnlich dauerhaft am ausländischen Wohnsitz aufhalten, dann besteht nach meinem Verständnis für die Kinder in Deutschland keine Schulpflicht mehr. Dann kann auch von den deutschen Behörden kein Nachweis über eine Beschulung verlangt werden.
Sollte die Familie aber keinen Wohnsitz im Ausland haben – und es gibt als einzigen Wohnsitz den Wohnsitz des Vaters in Deutschland – dann hat in der Regel auch der Rest der Familie nach der Festlegung in den deutschen Gesetzen den Wohnsitz in Deutschland (und eine andere tatsächliche Situation müsste nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden).
Was bei Ihnen zutrifft, kann ich nicht beurteilen – da müssten Sie einen Rechtsanwalt fragen.
Mariechen
30. September 2018 @ 15:53
Lieber Matthias Kern,
wenn ich mit den Kindern aus D abgemeldet bin und ein weiteres Kind hier zur Welt bringe – wie kann ich dann die Geburt des Kindes hier anmelden und gleichzeitig abgemeldet bleiben? Kann mein Mann die Geburt anmelden (wir sind verheiratet)?.
Und ist es möglich, zwangsangemeldet zu werden wenn die Behörden davon ausgehen, dass der Wohnsitz im Inland ist? Drohen dann rechtliche Strafen und wenn ja welche?
Dank danke danke
Mariechen
Matthias
3. Oktober 2018 @ 18:05
Hallo Mariechen,
die Anmeldung der Geburt und die Anmeldung eines Wohnsitzes sind nach meinem Verständnis zwei völlig verschiedene Dinge, die eigentlich nichts miteinander zu tun haben. Eine Frau kann ja auch ein Kind zur Welt bringen, während sie nur bei Freunden zu Besuch ist. Du müsstest also die Geburt des Kindes beim Standesamt anmelden können, ohne dass du (und/oder das Neugeborene) beim Einwohnermeldeamt als Einwohner gemeldet bist bzw. seid. Die Anmeldung der Geburt beim Standesamt kann auch dein Mann übernehmen.
Sollte das Einwohnermeldeamt einen Hinweis bekommen (z.B. vom Standesamt), dass du (eventuell gemeinsam mit dem Neugeborenen) tatsächlich in Deutschland einen Wohnsitz hast, ohne dass du gemeldet bist, dann muss es die „tatsächlichen Verhältnisse“ ermitteln. Wenn die Ermittlungen diese Vermutung bestätigen, dann kann das Einwohnermeldeamt dich (und dein Neugeborenes) „von Amts wegen“ in das Einwohnerregister eintragen (also gewissermaßen „zwangsanmelden“). Falls du schon länger als zwei Wochen in Deutschland wohnst (ohne angemeldet zu sein und ohne einen anderen Wohnsitz zu haben), wäre das ein Verstoß gegen die Meldepflicht, der mit einem Bußgeld geahndet werden könnte (BMG § 54). Die Obergrenze beträgt formal 1000 € – in der Praxis dürfte ein eventuelles Bußgeld wohl deutlich darunter liegen.
Viele Grüße
Matthias
Petia
30. September 2018 @ 11:24
Guten Tag!
Wir sind eine Familie aus Bulgarien. Mein Ehemann lebt schon 11 Jahren in Deutschland und hat auch unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er arbeitet und ist voll versichert. Ich und mein 14-jähriger Sohn sind bei meinem Mann krankenversichert. Unserer Sohn hat Autismus. Wir haben uns entschieden,dass ich und mein Kind zurück nach Bulgarien kehren wollen,weder ich und mein Mann scheiden noch trennen. Unserer Sohn ist schulpflichtig. Ich bekomme auch Pflegegeld für ihn.
In Bulgarien haben wir einen Hauptwohnsitz.
Meine Frage: kann mein Mann weiter Kindergeld bekommen, für uns weiter Krankenversicherung bezahlen, ich das Pflegegeld auch im EU-Land als Bulgarien bekommen (wir müssen natürlich jedes Quartal nach Deutschland kommen) und müssen überhaupt ich und mein Kind vom Deutschland (Brandenburg) Wohnsitz abmelden? Und natürlich, wird mein Kind Probleme mit Schulamt haben? Vielen Dank im Voraus
Matthias
3. Oktober 2018 @ 17:52
Hallo Petia,
Ich verstehe die Lage nach eurem Umzug so:
Ihr habt als Familie alle gemeinsam (Mutter, Vater und Sohn) einen Wohnsitz in Bulgarien. Es gibt einen weiteren Wohnsitz in Deutschland – mindestens für den Vater, eventuell auch für Mutter und Sohn.
Ihr seid nicht getrennt lebend (wichtig für die Besteuerung), denn ihr habt ja auf jeden Fall den gemeinsamen Wohnsitz in Bulgarien. Bulgarien ist in der EU – damit hat dein Mann Anspruch auf (deutsches) Kindergeld für euren in Bulgarien lebenden Sohn.
Zu Krankenversicherung und Pflegegeld kann ich nichts sagen – da kenne ich mich nicht aus.
Wenn der Lebensmittelpunkt von dir und deinem Sohn in Bulgarien ist, dann sollte eigentlich die deutsche Schulpflicht nicht mehr gelten – das ist aber nach dem Gesetz nicht eindeutig.
Mein Vorschlag: Ihr meldet euch alle drei (Mutter Vater, Sohn) in Bulgarien an. Bei der Schule gebt ihr an, dass für Mutter und Sohn der Hauptwohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in Bulgarien sind und der Wohnsitz in Deutschland nur ein Nebenwohnsitz ist. Wenn Schule oder Schulamt dann noch Probleme machen, meldest du deinen Sohn in Deutschland ab, so dass in Deutschland nur noch Mutter und Vater gemeldet sind, in Bulgarien aber alle drei.
Viele Grüße
Matthias
Petya
5. Oktober 2018 @ 17:42
Vielen Dank für die Antwort.
Wir sind alle in Bulgarien gemeldet, das steht im Personalausweis auch. Nur verstehe ich nicht,wie kann ich nur meinen Sohn in Deutschland abmelden und ich angemeldet bleibe,da er ohne mich noch nicht sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
Petia
Andrzej
17. September 2018 @ 14:23
Hallo Hr. Kern
ich mochte Ihnen kurz meine Situation vorstellen
mein Sohn Maximilian besucht die Grundschule in Polen, ist aber weiterhin unter der Anschrift in Berlin gemeldet. Sein momentaner Aufenthalt ist dadurch in Polen. Maximilian besucht die Schule in Polen, weil seine Mutter, zur Zeit da lebt wegen familiere Situation, (wir sind nicht getrent oder geschieden ) und dadurch Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dort hat.
Das Schulamt zwing mich aber mein Kind polizelich von der Berliner Adresse abzumelden.
Das stellt unsere aktuelle Familiensituation dar und ist für uns leider nicht zu Zeit änderbar , wir pendeln mal ich nach Polen oder die beiden nach Berlin , daher ist für uns unverständlich, dass wir unser leibliches Kind von unserem deutschen Wohnsitz abmelden sollen. Dazu sehe ich keinerlei Veranlassung, da Maximilian als Familienmitglied ohne jeglichen Wohnsitz wäre. In Polen wohnt er während der Schulzeit bei seinen Großeltern und ist außerhalb der Schulzeit regelmäßig in Berlin bei seiner Familie, Halbgeschwistern und seinen Freunden.
Für Schulpflichtüberwachungsbehörde ist damit laut der Schulbescheinigung eindeutig sichtbar, dass Maximilian seiner Schulpflicht auf einer öffentlichen Schule nachgeht und zwar innerhalb der EU.
MfG Andrzej
Matthias
18. September 2018 @ 17:47
Hallo Andrzej!
Die Schulpflicht gilt für die „Hauptwohnung“ (Zum Begriff Hauptwohnung siehe unten Bundesmeldegesetz). Wenn Ihr Sohn zwei Wohnungen hat – die Hauptwohnung in Polen und die Nebenwohnung in Berlin – dann gilt die Berliner Schulpflicht nicht (in Bezug auf die Schulpflicht zählt die Hauptwohnung nicht die Nebenwohnung). Nach meinem Verständnis muss Ihr Sohn dann in Berlin auch nicht abgemeldet werden, sondern kann angemeldet bleiben.
Das Einwohnermeldeamt trägt es melderechtlich als „Hauptwohnung“ ein, weil ein Eintrag als „Nebenwohnung“ nur bei mehreren deutschen Wohnsitzen möglich ist – aber schulrechtlich ist es nach meinem Verständnis dennoch eine Nebenwohnung.
Viele Grüße
Matthias Kern
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Schulgesetz (Berlin) § 41
(1) Schulpflichtig ist, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche Grundsätze und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wohnung einer Person nach § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 22 des Bundesmeldegesetzes.
Bundesmeldegesetz § 22
(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
Mario Reimann
17. September 2018 @ 12:28
Hallo, wenn ich in den Harz ziehe, aber in Brandenburg arbeite , 130km entfernt, können meine Kinder in Brandenburg weiter zur Schule gehen? Es ist von daher wichtig da sie bereits im Klassenverband integriert sind, ich dort auch arbeite und in Notfallsituationen schneller vor Ort wäre. Ist die möglich? Oder wäre es zu kompliziert dies durchzusetzen?
Matthias
18. September 2018 @ 17:52
Hallo Herr Reimann,
die Regelungen der verschiedenen Bundesländer unterscheiden sich – es hängt also davon ab, in welchem Bundesland Ihr Wohnort im Harz ist.
Einige Bundesländer legen Schulbezirke fest. Dann müssten Sie bei der Schule oder dem Schulamt eine Ausnahme für den Schulbesuch in Brandenburg beantragen.
Viele Grüße
Matthias Kern
Katja
26. August 2018 @ 1:58
Hallo Matthias,
Ist die Schulpflicht irgendwo genauer beschrieben?
Gibt es nicht andere Möglichkeiten, kreativ diesen Zwang zu umgehen?
Genügt man nicht auch bereits der Schulpflicht, wenn man regelmäßig einmal pro Woche zur Schule geht?
Ich habe aus verlässlicher Quelle von so einem Fall in Mecklenburg Vorpommern gehört.
Matthias
28. August 2018 @ 14:46
Hallo Katja,
was unter „Schule“ und vor allem unter „Besuch einer Schule“ zu verstehen ist, legen einerseits die beteiligten Behörden fest, die eine Ersatzschule genehmigen müssen, anderseits wird es z.B. in entsprechenden Gerichtsurteilen beschrieben.
Solange man Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, sehe ich keine Möglichkeit, das zu umgehen.
Ich kenne mindestens ein Schulprojekt, bei dem sich die Schüler nur einmal wöchentlich getroffen haben. Das lief zunächst unter dem Dach einer genehmigten Ersatzschule – das wurde dann aber von den Behörden unterbunden. Jetzt läuft es als Ergänzungsschule – damit wird aber formal die Schulpflicht nicht erfüllt.
Wenn du einen Fall in MV kennst, würde ich mich über Informationen zur betreffenden Schule freuen.
Viele Grüße
Matthias
F.D.
3. August 2018 @ 15:43
Lieber Matthias,
ganz herzlichen Dank für Ihre Bemühungen und dass Sie sich die Zeit nehmen, all diese offenen Fragen zu beantworten!
Auch in mir gibt es Fragezeichen zu folgendem Thema: Wir wollen uns eine „Auszeit“ nehmen und mindestens ein halbes Jahr mit dem Wohnwagen durch Europa reisen um vielleicht einen Platz zum Leben dort zu entdecken.
Unser Kind ist 11 Jahre alt und ich habe von einer Freundin gehört, dass es wohl eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt gibt, unser Kind „auf Reisen“ anzumelden um so die Schulpflicht umgehen zu können. Unseren Wohnsitz in Baden-Württemberg könnten wir, wenn nötig auch abmelden. Sehen Sie da eine Chance, das Kind für diese Zeit aus der schulpflicht zu entbinden um, vielleicht nach der Reise wieder in Deutschland angekommen, wieder „einsteigen“ zu können? Herzlichen Dank vorab!
Stefan Glander
2. August 2018 @ 19:02
Hallo Herr Kern,
ich lebe in Niedersachsen, bin alleinerziehend, zwei Kinder (Zwillinge, 8 Jahre alt). Im Sommer 2017 erkrankte ich schwer und eine sehr gute Freundin übernahm die Betreuung meiner Kinder. Da diese zwar nur 30 km weit entfernt wohnt, aber in einem anderen Bundesland (SH), stimmte ich der Ummeldung meiner Kinder nach Schleswig-Holstein zu, damit sie dort zur Schule gehen können. Außerdem bekam meine Bekannte dadurch auch die Grundsicherung für die Kinder. Das Kindergeld wurde bis einschließlich Mai diesen Jahres an mich gezahlt. Dann bekam ich einen Bescheid, dass die Zahlung eingestellt wird, weil meine Kinder nicht bei mir gemeldet sind. Nun habe ich, um meine Kinder (die inzwischen die Ferien bei mir verbringen) versorgen zu können, sie wieder mit Hauptwohnsitz bei mir angemeldet. Damit nun die Kinder nicht schon wieder die Schule wechseln müssen (das wäre jetzt das dritte Mal) war geplant, dass die Kinder von Montag bis Freitag bei meiner Bekannten sind und das Wochenende bei mir verbringen. Frage: Dürfen meine Kinder unter diesen Umständen weiter die Schule in SH besuchen? Es ist geplant, dass ich schnellstmöglich auch dorthin ziehe (schon im Interesse der Kinder).
Muss ich gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung beantragen oder schicke ich sie einfach weiter in diese Schule in SH, schließlich sind sie dort ja angemeldet.
Für eine zeitnahe Antwort wäre ich sehr sehr dankbar.
Matthias
4. August 2018 @ 20:43
Mein Vorschlag: Die Kinder an beiden Orten mit Wohnsitz anmelden.
Das niedersächsische Schulgesetz kennt zwei Gründe für den Besuch einer anderen Schule (Link zum Gesetz siehe unten):
„unzumutbare Härte“ oder „pädagogische Gründe“
In Ihrem Fall liegt – wenn ein Umzug in nächster Zukunft beabsichtigt ist – meiner Einschätzung nach beides vor.
Formal brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Jetzt können Sie entweder gleich die Ausnahmengenehmigung beantragen – oder abwarten, bis jemand nachfragt und sie dann beantragen. Was sinnvoller ist, hängt erstens von den Personen in den Behörden ab und zweitens davon, in welchem Zeitraum ein Umzug realistisch ist.
Viele Grüße
Matthias Kern
https://www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/schueler/schulbesuch/ausnahmegenehmigungen-zum-besuch-einer-anderen-schule
Nik
10. Juli 2018 @ 15:03
Meine Frage……das Kind ist in Deutschland gemeldet …..eltern pendeln aber dauernd beruflich zwischen Portugal und Deutschland….Großeltern auch in Portugal…..kann das Kind in eine portugiesische Schule gehen und ist das legal ? ….
Matthias
10. Juli 2018 @ 19:32
Nach meiner Einschätzung: Wenn das Kind auch in Portugal einen Wohnsitz hat und dort der “gewöhnliche Aufenthalt” ist, dann ist ein Schulbesuch in Portugal angemessen und rechtskonform (“legal”).
Christina Bonitz-Beck
7. Juli 2018 @ 11:07
Hallo Herr Kern,
Wir sind sogenannte “Heimkehrer” – aus den alten Bundesländern zurück in die neuen Bundesländer gezogen und haben die Absicht hier ein Haus zu bauen. Da wir den Bau aber begleiten wollen, haben wir uns hier erst einmal übergangsweise eine Wohnung genommen. Meine Tochter kommt aus der 1. Klasse (Bayern) in die 2. Klasse (Sachsen-Anhalt). Da unsere Übergangswohnung aber nun wegen 3 km nicht mehr im Einzugsgebiet liegt, wollen wir sie jetzt schon in die Grundschule gehen lassen, in die sie auch später nach dem Hausbau gehen muss, um einen nochmaligen Schulwechsel vorzubeugen.
Bisher wurde mir gesagt, dass die Anmeldung bei der Oma ausreicht (die im besagten Einzugsgebiet wohnt). Nun haben wir aber bei der Ummeldung nur einen Zweitwohnsitz dort für unsere Tochter bekommen, da ein minderjähriges Kind immer bei seinen Eltern gemeldet werden muss. Reicht eine Zweitwohnung bei der Oma rein rechtlich aus (und wenn ja wo kann ich das nachlesen?), um mein Kind in einer anderen Schule anzumelden?
In der Schule erreiche ich derzeit niemanden, es sind Ferien und Umbaumaßnahmen. Und in 4 Wochen soll sie in die neue Schule gehen.
Matthias
9. Juli 2018 @ 16:24
Schulgesetz Sachsen-Anhalt
§ 41 Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche
(1) Für Grundschulen und Sekundarschulen legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde Schulbezirke fest. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.
(1a) Die Schulträger können mit Zustimmung der Schulbehörde ganz oder teilweise auf die Festlegung von Schulbezirken verzichten. Soweit keine Schulbezirke festgelegt werden, haben Schülerinnen und Schüler eine Schule im Gebiet des Schulträgers zu besuchen, in dem sie wohnen, es sei denn, der Schulträger hat mit anderen Schulträgern eine Vereinbarung nach § 66 getroffen.
(…)
(3) Schülerinnen und Schüler, die während des Schulbesuchs ihren Wohnort wechseln, können auf Antrag ihre Schule bis zum Abschluss ihres Bildungsganges weiter besuchen. Gastschulbeiträge (§ 70 Abs. 2) sind in diesen Fällen nicht zu zahlen.
Matthias
9. Juli 2018 @ 16:27
Zuständig für eine Ausnahme ist also die Schulbehörde.
Wenn die Tochter wegen der großen Belastung der Eltern durch den Hausbau während der Bauzeit von der Großmutter betreut wird und z.B. unter der Woche deswegen auch dort übernachtet, dann wäre der Lebensmittelpunkt der Tochter bei der Großmutter und eine Ausnahme wäre meiner Einschätzung nach sinnvoll …
Larissa
5. Juli 2018 @ 23:11
Hallo
Ich habe eine kurze Frage und zwar geht es um die Schulbefreiung meiner Tochter. Sie ist 5 und pendelt zwischen Deutschland und den Emiraten. Da ihr Vater im Ausland arbeitet, haben wir uns darauf geeinigt das sie dort zur Schule gehen soll. Nun weiß ich nicht genau wie ich sie hier in Deutschland von der Schulpflicht befreien kann. Sie wird alle 8 Wochen ca zu mir kommen. Muss ich dann das Kindergeld für sie abmelden ? Wie formuliere ich das am besten und wohin schicke ich den Brief wegen der schulbefreiung? Vielen lieben Dank.
Matthias
9. Juli 2018 @ 16:15
Hallo Larissa,
das verstehe ich so, dass die Tochter dann zwei Wohnsitze hat, einen bei der Mutter in Deutschland, einen weiteren beim Vater in den Emiraten.
Der „gewöhnliche Aufenthalt“ wäre nach meinem Verständnis in den Emiraten, weil dort (z.B. wegen des Schulbesuchs) der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wäre.
Wenn die Behörden (z.B. Kindegeldkasse) das auch so verstehen, dann besteht auch weiter Anspruch auf deutsches Kindergeld (Wohnsitz des Kindes in Deutschland – auch wenn es nur der zweite ist).
Sollte die Kindergeldkasse allerdings zu der Überzeugung kommen, das Kind hätte nur den einen Wohnsitz in den Emiraten (und keinen Wohnsitz in Deutschland), dann bestünde kein Anspruch auf deutsches Kindergeld mehr.
Hierzu (auch für Formulierungen in eventuellen Briefen) bitte einen Steuerberater fragen!
Die Schulpflichtfrage hängt vom Bundesland des deutschen Wohnsitzes ab. Allerdings geht es – wenn ich es richtig verstehe – ja gar nicht um eine Befreiung von der Schulpflicht, sondern um einen Schulbesuch außerhalb Deutschlands.
Mein Vorschlag: Abwarten, bis eine Aufforderung zur Schulanmeldung (oder eine sonstige Nachfrage der Schule oder der Schulbehörde) kommt. Dann erklären, dass der Schulbesuch in den Emiraten stattfindet (und ja schlecht ein Schulbesuch an zwei Orten gleichzeitig möglich ist). Und eine Bescheinigung der in den Emiraten besuchten Schule vorlegen.
Wenn die Tochter nur den Wohnsitz in den Emiraten (und dort auch den gewöhnlichen Aufenthalt) hat – und bei der Mutter jeweils nur zu Besuch ist, dann greift die deutsche Schulpflicht nicht.
Adnan
20. Juni 2018 @ 21:13
Hallo Herr Kern,
ich werde mit meiner Frau und meiner 10 jährigen Tochter ab September 2018 für immer in die Türkei ziehen. Die Schule, zwecks Abmeldung, habe ich schon informiert. Sie will natürlich von der neuen Schule eine Bescheinigung haben. Familienkasse, wegen nicht Erhalt vom Kindergeld, schreibe ich an.
Wir bewohnen hier in BRD ein eigenes Haus. Daher möchten wir uns hier nicht abmelden. Falls wir in der Türkei doch nicht klar kommen sollten, wollen wir wieder zurück. Meine Tochter hat die deutsche, ich und meine Frau die türkische Staatsbürgerschaft. Meine Frage wäre, ob wir uns unbedingt abmelden müssen und welche andere Behörden wir noch Bescheid geben müssen.
Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich im Voraus bei Ihnen.
Matthias Kern
24. Juni 2018 @ 17:47
Hallo Adnan,
wenn Sie die Wohnung in Ihrem deutschen Haus beibehalten und nicht endgültig ausziehen (z.B. mehrfach im Jahr für kurze Zeit in die Wohnung zurückkommen), dann können (eigentlich sogar: müssen) Sie auch in Deutschland gemeldet bleiben.
Viele Grüße
Matthias Kern
Jana
4. Juni 2018 @ 4:41
Sehr geehrter Herr Kern,
wenn Sie sich bitte meiner Frage annehmen wollten, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Ich werde im kommenden Jahr mit meinem Kind nach Österreich ziehen, um dort zu promovieren und mein Kind im so genannten “häuslichen Unterricht” lernen zu lassen. Meinen Wohnsitz in Deutschland möchte ich nicht aufgeben und muss deshalb auch “irgendwie” angemeldet bleiben. Das Kind hingegen muss ich wohl ganz aus Deutschland abmelden, damit es nicht der deutschen Schulpflicht unterliegt, sondern unter das österreichische Schulrecht fällt. Darf es sich dann während der Semesterferien oder am Wochenende in Deutschland aufhalten? Darf die gesamte in Deutschland verbrachte Zeit 179 Tage betragen, damit der überwiegende Aufenthalt im Ausland bestehen bleibt? Kann ich in Deutschland kindergeldberechtigt er bleiben? Wie ist es mit der KV?
In Österreich gilt das verbindliche Kindergartenjahr, weshalb wir nicht sofort umziehen wollen. Das Kind ist am Schuljahresende, d.h. im Juni geboren. Wenn die Anmeldungen zum Schulbesuch in Deutschland im März/April anstehen, wird der Kleine immer noch 5 Jahre alt sein. Wäre es empfehlenswert, tatsächlich erst mit 6 Jahren nach Österreich umzuziehen und sich in Deutschland (BW) erst an einer Schule anzumelden und dann wieder abzumelden oder wäre ein Wechsel VOR der Anmeldung in Deutschland besser? Muss ich das Kind trotz geplanten Umzugs an der Einschulungsuntersuchung teilnehmen lassen? Da er nicht in den Kindergarten geht, wird der Besuch beim Gesundheitsamt stattfinden. Wissen Sie, wann dieser in BW in der Regel stattfindet?
Vielen herzlichen Dank für Ihr Engagement in der Sache. Als Kognitionswissenschafterin möchte ich die Schulfrei-Bewegung sehr gerne wissenschaftlich unterstützen. Da ich leider mit weit weniger Courage als Fachwissen geschlagen bin, muss ich die Sache vom Ausland aus unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana
Matthias Kern
24. Juni 2018 @ 17:43
Hallo Jana,
ich bitte um Entschuldigung für die lange Antwortdauer.
Das verstehe ich dann so, dass die gesamte Familie einen Wohnsitz in Österreich hat. Und es gibt einen zweiten Wohnsitz in Deutschland, der aber nur der Wohnsitz der Mutter ist, aber nicht der Wohnsitz der Tochter. Das wäre passend wenn der „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“, also der „gewöhnliche Aufenthalt“ in Österreich ist. Das ist nicht an eine genaue Anzahl von Tagen geknüpft.
Kindergeldberechtigung besteht, wenn das kindergeldberechtigte Elternteil einen Wohnsitz in Deutschland hat und das Kind einen Wohnsitz in der EU. Das scheint hier der Beschreibung nach erfüllt zu sein. Zur Krankenversicherung kann ich nichts sagen.
Was den Kindergartenbesuch in Österreich angeht, kenne ich mich nicht aus.
Wann die Einschulungsuntersuchungen sind, weiß ich auch nicht. Aber wenn ihr Sohn noch bis Schuljahresende seinen Wohnsitz hier hat, dann besteht vermutlich die rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an der Einschulungsuntersuchung und zur Schulanmeldung.
Viele Grüße
Matthias Kern
Patrizia
1. Juni 2018 @ 0:01
Guten Abend Herr Kern,
sehr interessant alle Kommentare zu lesen, es zeigt, wie kompliziert und unterschiedlich jeder einzelne “Fall” ist. Danke dass Sie sich die Zeit nehmen!
Ich habe eine folgende Frage(n):
Meine Tochter und ich (bin alleinerziehend) sind in deutsche Staatsbuerger, in DE angemeldet (wobei in der Wohnung meiner Eltern). Im August wollen wir ins Ausland (EU) umziehen, wo meine Tochter ab September zur SChule gehen wird, wir haben auch schon die Bestaetigung von der jeweiligen Schule. Frage ist nun – muss uns beide abmelden (Auslandaufenthalt laenger als ein Jahr), oder reicht wenn ich nur meine Tochter abmelde? Wo/Wem muss ich den Nachweis von der auslaendischen Schule vorlegen? Wenn es bereits sicher ist, dass das Kind nicht in DE zur Schule gehen wird, muss es trotzdem an der “vorschulischen Gesundheitsuntersuchung” (oder so aehnlich) teilnehmen – wir sollen zum Termin im Gesundheitsamt, weil wir die Termine in der Schule verpasst haben, wenn aber nicht noetig ist, wollte ich es meiner Tochter ersparen.
Vielen Dank fuer Ihre Antworten im Voraus,
Mit freundlichen Gruessen,
Patrizia
Matthias Kern
2. Juni 2018 @ 9:18
Guten Tag Patrizia,
wenn ich es richtig verstehe, haben Sie und Ihre Tochter im Moment noch den einzigen Wohnsitz in Deutschland.
Die Details hängen vom Bundesland ab – aber ich vermute, solange der deutsche Wohnsitz der einzige Wohnsitz ist, besteht formalrechtlich auch die Verpflichtung, an der Gesundheitsuntersuchung teilzunehmen.
Aus meiner Sicht spricht für die Situation ab August nichts dagegen, dass Sie selbst zwei Wohnsitze haben einen im Ausland und einen in Deutschland), Ihre Tochter aber nur einen (im Ausland). Nur die Tochter abzumelden, ist aus meiner Sicht kein Problem.
Nach dem Umzug hat eingetlich niemand das Recht, eine Schulbescheinigung zu verlangen.
Ich würde abwarten, ob überhaupt jemand eine fordert – dann können Sie immer noch überlegen, ob Sie den Nachweis vorlegen wollen oder nicht.
Viele Grüße
Matthias Kern
Jay
29. Mai 2018 @ 11:17
Hallo zusammen,
Frage: wo melde ich die 2 Kinder an, wenn ich in Portugal lebe und arbeite, meine Meldeadresse aber in Deutschland ist, weil dort auch mein Arbeitgeber sitzt und alle Leistunge ganz normal fliessen?
In Portugal oder in Deutschland?
Matthias Kern
30. Mai 2018 @ 20:54
Hallo Jay,
formalrechtlich hängt es davon ab, wo die Kinder einen Wohnsitz bzw. eine Wohnung haben. In welcher Wohnung in welchem Land haben sie ein eigenes Zimmer, Kleiderschränke usw.?
Wenn das nur auf Portugal zutrifft, wäre es formal korrekt, die Kinder nur in Portugal als Einwohner anzumelden, aber nicht in Deutschland.
Viele Grüße
Matthias
Andrea
17. Mai 2018 @ 11:58
Wie sieht es aus, wenn man in zwei Bundesländern gemeldet ist (1. und 2. Wohnsitz)? In NRW wäre mein Kind (geb. Anfang Sept. 13) im nächsten Jahr schulpflichtig, im Saarland wäre er ein Kann-Kind und hätte noch ein Jahr länger Zeit (Frist dort: Ende Juni), aktuell noch 1. Wohnsitz. Aktuell wohnen wir überwiegend in NRW, er ist hier seit kurzem in einer Kita angemeldet, d.h. der Name ist hier erfasst (aber noch 2. Wohnsitz). Zählt der 1. Wohnsitz oder die Anmeldung der Kita oder? Ich möchte ihn auf jeden Fall so spät wie möglich einschulen lassen (wenn überhaupt, da bin ich selbst in der Findungsphase). Mit 5 Jahren gezwungen zu sein zur Schule zu gehen, … geht garnicht. Zurückstellung in NRW scheint jedoch immer schwieriger zu werden. Danke und viele Grüße
Matthias Kern
19. Mai 2018 @ 20:42
Hallo Andrea,
Je nach Bundesland bezeiht sich die Schulpflicht auf den Wohnsitz und/oder den gewöhnlichen Aufenthalt. Bei zwei Wohnsitzen hat nach meinem Verständnis des Wohnsitzes Vorrang, an dem der gewöhnliche Aufenthalt ist – in der beschriebenen Situation würde das eher auf NRW hindeuten …
Viele Grüße
Matthias
Dany
14. Mai 2018 @ 17:11
Hallo Herr Kern! Wie sieht es mit der Schulpflicht aus, wenn ich meinen Sohn ( 10J.) bei der Oma im Ausland anmelde, mit Nebenwohnsitz in Deutschland. Der wird ja dann automatisch Hauptwohnsitz! Danke für Ihre Mühe!!!!
Matthias Kern
19. Mai 2018 @ 15:01
Hallo Dany,
wie ich schon im Text geschrieben habe: Im Streitfall zählen nicht die Angaben der Betroffenen (also z.B. ob die Familie den Sohn anmeldet oder abmeldet) sondern die “tatsächlichen Verhältnisse”.
Wenn Ihr Sohn zwar bei der Oma gemeldet ist, tatsächlich aber bei Ihnen lebt (und z.B. die Nachbarn das entsprechend bezeugen), dann greift die deutsche Schulpflicht.
Wenn Ihr Sohn tatsächlich seinen (praktischen) Hauptwohnsitz, den Lebensmittelpunkt (und damit den gewhnlichen Aufenthalt) bei der Oma im Ausland hat, dann wird die Sache etwas unklar.
Einwohnermelderechtlich wird der deutsche Wohnsitz dann als “Hauptwohnsitz” eingetragen, weil es einen melderechtlichen Nebenwohnsitz nur gibt, wenn es auch einen deutschen melderechtlichen Hauptwohnsitz gibt. Ich würde hier zwischen melderechtlicher Eintragung als Hauptwohnsitz und schulrechtlichem Hauptwohnsitz unterscheiden und sagen, dass die Schulpflicht nur am schulrechtlichen Hauptwohnsitz gilt – das steht aber nicht so in den Schulgesetzen. Im Zweifelsfall also Stoff für juristische Streitereien …
Viele Grüße
Matthias Kern
Lea
7. Mai 2018 @ 0:28
Lieber Mathias,
Wir planen eine halbjährige Asienaufenthalt mit 2 Schulpflichtigen Kindern. Mein Mann hat Sabbatical genommen und will sich dort wegen einer Geschäftsidee umschauen. Ich nehme 2 Monate Sabbatical und 3 Monate unbezahlten Urlaub. Unsere gemietete Wohnung wollen wir untervermieten. Auf Kindegeld verzichten wir gern.
Schuldirektor lässt die Kinder nur gehen, wenn wir schon im Vorfeld nachweisen können, sie würden im Ausland zur Schule gehen. Uns bleibt also, wenn ich das richtig sehe, nur Abmeldung aus Deutschland. Nun zur Frage: könnten wir nur die Kinder abmelden? Wäre das Problem mit dem Schulpflicht damit gelöst? Oder müssen wir uns alle 4 abmelden? Welche Konsequenzen hätte das mit laufenden Arbeitsverträgen? Gibt es noch andere Zusammenhänge zu beachten?
Bin seit Tagen am recherchieren und für jede klare Info sehr dankbar
Matthias
9. Mai 2018 @ 5:57
Matthias Kern kann aus zeitlichen Gründen keine Fragen mehr beantworten.
Janana
16. Mai 2018 @ 23:54
Liebe Lea,
bei der Schulfrei Bewegung bzw. dem Schulfrei Verein bekommst du kompetente Unterstützung! Da gibt es fundierte Unterstützung und ein Dokument mit allen Infos. Schau mal auf Facebook Schulfrei Willkommensgruppe.
Ganz kurz, wenn ihr aus Deutschland weg seid egal ob angemeldet oder nicht sind die Kinder nicht mehr in Deutschland schulpflichtig, da sie hier nur noch einen ungewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Direktor hat keine Befugnis die deutsche Schulpflicht in Asien durchzudrücken. Viele argumentieren aus Unwissenheit.
Ja, du kannst nur deine beiden Kinder abmelden und ihr Eltern bleibt angemeldet.
Herzliche Grüße
D.R.
10. April 2018 @ 14:17
Hallo
Wie ist es mit der schule wenn ich und mein Sohn (6jahre)
Für eine Zeit ins Ausland gehen (ägypten)
Eigentlich wollte ich uns in Deutschland nicht abmelden da ich auch wenn es falsch ist auf das Kindergeld und unterhaltsvorschuss nicht verzichten kann….jedenfalls in der ersten Zeit. Bitte verurteilen sie mich nicht dafür.
Da mein Sohn ja aber schulpflichtig ist wprden wir bestimmt Probleme bekommen wenn wir uns nicht abmelden….wie sieht es aus wenn wir deutschland als zweitwohnsitz angeben???
LG
Matthias
12. April 2018 @ 12:51
Hallo D.R.,
das hängt von verschiedenen Details ab, unter anderem von der Aufenthaltsdauer und vom Bundesland des deutschen Wohnsitzes.
Wenn es sich um einen Aufenthalt an einem festen Ort handelt, also in Ägypten eine Wohnung bezogen wird und eine Adresse angegeben werden kann, und der Aufenthalt länger dauert – dann würde ich (als “juristischer Laie”) das so verstehen, dass für diese Zeit der Lebensmittelpunkt, der gewöhnliche Aufenthalt und der “Hauptwohnsitz” in Ägypten sind. Dann wäre nach meinem Verständnis der deutsche Wohnsitz im Hinblick auf die Schulpflicht ein “Zweitwohnsitz” und die deutsche Schulpflicht würde nicht gelten.
Allerdings empfehle ich, das mit einem Fachmann zu besprechen, weil die eventuellen Auswirkungen auf Besteuerung, Kindergeld, Unterhalt usw. auch bedacht werden müssen. Nicht dass irgendwer auf die Idee kommt, die deutsche Adresse sei für das Kind (oder für die ganze Familie) gar kein Wohnsitz mehr…
Patrick
9. April 2018 @ 17:53
Wie wäre folgende Situation: wenn man 1 Jahr im Ausland verreisen möchte (Elternzeit) als verheiratetes Paar und 2 Schulpflichtige Kinder (unter 8 aber über 6 Jahren alt) die einem Haus in Deutschland besitzen. Während der Reise im Ausland außerhalb der EU, wird es keinen festen Wohnort geben (viel rumreisen). Um die Schulpflicht zu umgehen werden wir nur die Kinder aus Deutschland abmelden. Unser Haus wird von einem Familienmitglied (Schwester) bewohnt sein. Wir werden also alle im Ausland sein unser Haus bleibt bestehen beide Eltern bleiben gemeldet.
Reicht die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, mit neue Adresse für die Kinder: Unbekannt um die Kinder von der Schulpflicht zu befreien, oder sehen wir dies zu einfach.
Gibt es eine Pflicht die Kinder irgendwo im Ausland anmelden zu müssen? Wir als Eltern bleiben ja weiterhin einfach gemeldet. Nach der Reise werden die Kinder wieder angemeldet.
Matthias
12. April 2018 @ 12:40
Hallo Patrick,
wenn die Reise voraussichtlich länger als ein Jahr dauert, wird das formal als “Auszug aus der Wohnung” betrachtet (siehe unten) – und formal korrekt wäre es, alle Familienmitglieder (Eltern und Kinder) abzumelden (nach “unbekannt”). Eine Pflicht, sich woanders anzumelden gibt es nach deutschem Recht nicht, sie richtet sich dann nach dem Recht des Aufenthaltslandes. Und die deutsche Schulpflicht greift dann nicht mehr.
Viele Grüße
Matthias
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https://www.jurion.de/gesetze/bmgvwv/17/
Abschnitt 17 BMGVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
17.2.2 Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehenden Abwesenheit
Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist.
MIrijam
17. März 2018 @ 9:19
Hallo matthias,
Ich hätte da eine frage. Meine tochter und ich sind beide deutsche staatsbürger. Meine tochter wurde auf den philippinen geboren und ging dort auch bis zum zweiten schuljahr in die schule. Als mein lebensgefährte starb zogen wir 2011 nach Deutschland um ein neues leben anzufangen. Meine tochter fühlte sich hier nie richtig wohl und es bekam im letzten jahr auch starke depressionen vor allem wegen der schule. Sie bat mich innigst sie wieder auf den philippinen zur schule zu schicken. Meine eltern leben dort und wären für sie zuständig.
Was muss ich nun alles tun damit alles gut klappen wird? Reicht es aus meine tochter von der schule und vom einwohnermeldeamt abzumelden? Oder kriege ich dennoch irgendwelche Schwierigkeiten?
Vielen dank für deine zeit und mühe.
Liebe grüsse, mirijam
Matthias Kern
5. April 2018 @ 17:29
Hallo Mirijam,
ich bekomme leider keine Nachricht, wenn jemand hier einen Kommentar schreibt – deswegen habe ich deine Frage erst jetzt gesehen.
Wenn deine Tochter tatsächlich auf den Philippinen bei den Großeltern an einer festen Adresse lebt und dort zur Schule geht, sollte das alles kein Problem sein.
Sie zieht ja effektiv bei dir aus und zieht in die Wohnung deiner Eltern. Also meldest du sie bei der Schule und beim Einwohnermeldeamt ab.
Allerdings hat das natürlich an anderen Stellen Konsequenzen. Deutsches Kindergeld gibt es dann z.B. nicht mehr …
Viele Grüße
Matthias
Maren
17. Februar 2018 @ 5:01
Guten Tag, vielleicht können Sie uns weiterhelfen. Wir sind eine deutsch/amerikanische Familie und leben zurzeit in Deutschland. Allerdings nur ich und unsere Kinder, Mein Mann lebt und arbeitet in den USA. Die Kinder sind in Deutschland gut integriert und gehen hier zur Schule. Ich selbst bin Lehrerin. Wir suchen nun nach einem Familien Modell, in dem wir ein halbes Jahr in Deutschland leben und ein halbes Jahr in den USA. Wir haben hier ein Haus gemietet, das wir auch weiterhin als Wohnsitz haben wollen und in den USA haben wir auch Eigentum.
Nun würde ich die Kinder gerne Zuhause unterrichten, um den Aufenthalt in beiden Ländern möglich zu machen. In den USA kein Problem. Ich habe das vor 5 Jahren bereits für ein Jahr gemacht.
Die Kinder vermissen mehr und mehr ihren Vater (er kommt nur alle 6 Wochen nach Deutschland) und ich würde ihnen gerne mehr Zeit mit ihrem Vater geben. Allerdings haben sie auch viele Freunde in Deutschland, so dass ich unseren Wohnsitz auch hier nicht aufgeben möchte.
Wüssten Sie wie man das hinkriegen könnte?
nathanja couch
29. März 2018 @ 13:47
he Maren
hab gedacht nur wir sind so “anders”. In den ganzen Jahren von deutsch -amerikanisch hin und her hab ich keine wirkliche offizelle Lösung gefunden. Das einzige was ich weiss ist, absprachen mit dem Schulamt, evt vorweisen der Homshooling Prüfung etc. von Amerika und das versichern das ihr nach amerika zurück wollt und deshalb dieses Modell wählt ….Z:B wegen wiedereingliederung oder so. Amerikaner die beim Militär sind können in Deutschland ihre Kinder selbst unterrichten. Ansonsten wie für uns alle Belgien, Holland…
du kannst mich gerne unter oneheartkeys@yahoo.com anschreiben freue mich auf einen austausch
aloha nathanja
Matthias Kern
5. April 2018 @ 17:36
Hallo Maren,
Ich sezte mal voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dann in den USA sein wird und der Aufenthalt dort mehr Zeit umfasst als der in Deutschland. Es gibt dann ja einen Wohnsitz für die ganze Familie in den USA und dort ist auch der gewöhnliche Aufenthalt.
Wenn der deutsche Wohnsitz nur der Wohnsitz der Mutter ist, dann wäre das vermutlich formal korrekt und für die Kinder würde die deutsche Schulpflicht nicht gelten.
Sinnvollerweise sollte der Aufenthalt der Kinder in Deutschland 3 Monate am Stück nicht überschreiten.
Wenn der Lebensmittelpunkt bzw. der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland bleiben soll, dann wird es sehr viel schwieriger.
Viele Grüße
Matthias
Sascha
23. Januar 2018 @ 0:41
Wie sieht es aus, wenn die Frau mit den Kindern von Deutschland abgemeldet ist. Darauf hatte sie einen Wohnsitz in UK, steht in der deutschen Abmeldung. Wegen viel Hin- und Herfahrerei allerdings keinen vorwiegenden Aufenthaltsort. Wenn die Frau den Wohnsitz dann aufgibt und die Familie reist gemeinsam und dauerhaft im EU-Ausland auf der Suche nach einem schönen Ort um sich niederzulassen (UK taugt nichts wegen Brexit, max. 3 Monate in jedem EU-Land) wie ist dann das Kindergeld und die Schulpflicht geregelt?
Matthias Kern
8. Februar 2018 @ 14:21
Hallo Sascha,
da fehlen mir einige Informationen.
Handelt es sich um eine Familie mit zwei Elternteilen, die sich noch als zusammenlebendes Paar bzw. zusammenlebende Familie verstehen (also nicht „dauernd getrennt lebend“ sind) und gemeinsamen Kindern, für die die beiden Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben?
Oder ist die Mutter alleinerziehend und lebt vom Vater der Kinder getrennt?
Ich gehe jetzt mal von der ersten Variante aus.
Wenn die gesamte Familie (also beide Elternteile) weder einen festen Wohnort noch einen für längere Zeit gleich bleibenden „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat, dann richten sich Schulpflicht und Meldepflicht nach dem jeweiligen Aufenthaltsort auch wenn der Aufenthalt dort jeweils nur ein paar Wochen dauert.
Bei einem Aufenthalt in Deutschland könnte – je nach Bundesland – schon ab einem Aufenthalt von einer Woche eine Schulpflicht gelten, eine Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung ab zwei Wochen Dauer.
Wenn andererseits ein Elternteil noch einen deutschen Wohnsitz hat, der andere Elternteil mit den Kindern aber nicht mehr, dann wird es in gewisser Weise zum Lotteriespiel – weil ja widersprüchliche Angaben vorliegen: Einerseits versteht sich die Familie als zusammenlebend, andererseits hat sie zwar einen Wohnsitz, der aber kein gemeinsamer Wohnsitz sein soll …
Da kann man Glück haben, dass die Behörden das alles so schlucken wie gewünscht – aber vermutlich wird es an mindestens einer Stelle Schwierigkeiten geben. Finanzamt und Kindergeldstelle könnten sich auf den Standpunkt stellen, die Familie sei getrennt lebend – was zu Nachteilen in der Steuer und unter Umständen zum Verlust des Kindergeldanspruchs führen kann (letzterer könnte ohnehin verloren gehen, weil der einen Aufenthalt des Kindes in der EU voraussetzt, was eventuell schwer glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen ist). Die Schulbehörden könnten sich auf den Standpunkt stellen, nach BGB hätte eine Familie einschließlich der Kinder einen gemeinsamen Wohnsitz, so dass der Wohnsitz des einen Elternteils auch der Wohnsitz der restlichen Familie ist und deswegen Schulpflicht besteht.
Kindergeldanspruch in Deutschland besteht in der Regel, wenn zumindest ein Elternteil einen Wohnsitz in Deutschland hat – ohne deutschen Wohnsitz kein deutsches Kindergeld (mit ganz wenigen Ausnahmen).
Darüber hinaus könnte das Jugendamt auf die Idee kommen, die Tatsache, dass die Kinder keinen festen Wohnsitz haben, könnte das Kindeswohl gefährden …
Philip Schlegel
18. Januar 2018 @ 14:47
Lieber Herr Kern!
Erstmal Danke sehr, dass Sie hier in Ihrer Freizeit so komplizierte Fragen beantworten.
Zu meinem Fall: Ich will mit meiner unverheirateten Frau und unseren Kindern, 12 und 17 Jahre alt, für 1,5 Jahre ins Ausland gehen. Dort studieren ich und meine Tochter; der Sohn, 12, soll in die Schule dort gehen. Die Wohnung wird untervermietet. Wenn ich recht verstehe, muss ich mich dann als Einwohner abmelden. Das wirft zwei Fragen auf. Erstens, wie werde ich dann steuerlich veranlagt- das müssen Sie nicht wissen – aber zweitens, was steht dann in meinem deutschen Reisepass als Wohnsitz? Ich muss doch einen Wohnsitz in Deutschland haben, um einen deutschen Reisepass zu haben.
Danke!
Philip Schlegel
Danke!
Matthias Kern
8. Februar 2018 @ 13:58
Lieber Philip Schlegel,
Herzlichen Glückwunsch zu dem Entschluss, für eine Zeit lang ins Ausland zu gehen. Ich empfand dies als sehr bereichernde Erfahrung.
Was die Frage des Wohnsitzes angeht, bestehen natürlich schon gewisse Gestaltungsmöglichkeiten. Formal würde ich sagen: Wenn die Wohnung untervermietet ist, haben andere Menschen die Wohnung bezogen, insofern müssten Sie sich und die Familie abmelden.
Wenn sie nur noch einen Wohnsitz im Ausland haben, aber nicht mehr in Deutschland, dann sind Sie in Deutschland meines Wissens nicht mehr einkommensteuerpflichtig, sondern unterliegen hinsichtlich der Einkommensteuer den im Ausland geltenden Regeln- was unter anderem in der Regel zur Folge hat, dass Sie in Deutschland keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben.
Was den Reisepass angeht, sehe ich weniger Probleme. Meines Wissens ist eine deutscher Reisepass an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft, aber nicht an den deutschen Wohnsitz. Sie könnten meines Wissens auch ohne deutschen Wohnsitz einen deutschen Reisepass haben. Was dann als Wohnsitz dort eingetragen wird („ohne festen Wohnsitz in Deutschland“?, der ausländische Wohnsitz?), müssten Sie bei den entsprechenden Ämtern erfragen. Wenn es lediglich um 1,5 Jahre geht, der Reisepass schon vor Beginn des Auslandsaufenthalts ausgestellt wurde und noch bis nach Ende des Auslandsaufenthalts gültig ist, und die deutsche Wohnung voraussichtlich nach Ende des Auslandsaufenthalts wieder bezogen wird, besteht ja vermutlich auch die Möglichkeit, den Reisepass einfach unverändert zu lassen.
katharina
15. Januar 2018 @ 16:07
Ich habe da eine Frage: Wenn mein Mann und ich zwar beide unseren Lebensunterhalt in Deutschland verdienen, aber ca. die Hälfte des Jahres in Spanien verbringen, da mein Mann Spanier ist, dann befindet sich unser Lebensmittelpunkt ja durchaus in Deutschland. Wir pendeln abwechselnd, unsere noch nicht schulpflichtige Tochter geht hier in die Vorschule. Wir möchten gern, dass sie auch in Spanien eingeschult wird. Nun fragen wir uns, wie wir das anstellen. Wenn wir sie in Deutschland abmelden und in Spanien anmelden, uns aber nicht in Deutschland abmelden, was passiert wohl dann? Wird das Jugendamt eingeschaltet? Vielen Dank, viele Grüße
Matthias Kern
18. Januar 2018 @ 11:00
Hallo Katharina,
da kommt es jetzt auf die Darstellung an. Der Lebensmittelpunkt bezieht sich ja weniger auf das Erwerbseinkommen, sondern auf die sozilen Beziehungen.
Ich verstehe eure Situation eher so, dass der “gewöhnliche Aufenthalt” und der Lebensmittelpunkt in Spanien sind.
Wenn ihr zwei Wohnungen habt, eine in Deutschland (nur für die beiden Eltern) und eine weitere in Spanien (für die ganze Familie einschließlich der Tochter), sollte es eigentlich keine Probleme geben. Wenn ihr eine Schulbescheinigung der spanischen Schule vorlegen könnt, schon gar nicht.
Viele Grüße
Matthias
Marko
14. Januar 2018 @ 3:30
Das heisst:
Die behördliche Abmeldung des Kindes vom Wohnort (unbekannt verzogen ins Ausland) und das untervermieten der Wohnung und das Verlegen des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern ins Ausland reicht nicht aus um eine Schulpflicht aufzuheben?
Hat dies schon einmal jemand erfolgreich versucht?
Warum findet man keine Berichte von erfolgreichen Unternehmungen dieser Art?
Viele Grüße.
Matthias Kern
18. Januar 2018 @ 10:54
Hallo Marco,
wenn die Wohnung untervermietet ist, dann steht sie der Familie ja nicht mehr jederzeit zur Verfügung – damit ist sie nicht mehr der Wohnsitz der Familie und streng genommen ist die ganze Familie verpflichtet, sich einwohnerrechtlich abzumelden. Wenn dann der gewöhnliche Aufenthalt der Familie tatsächlich im Ausland ist, besteht in Deutschland keine Schulpflicht mehr.
Wenn die Wohnung nicht untervermietet ist, und sich die Familie immer mal wieder dort aufhält, dann ist sie weiterhin ein Wohnsitz der Familie. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt (und Lebensmittelpunkt) der Familie tatsächlich im Ausland ist (und es z.B. im Ausland einen weiteren Wohnsitz gibt), dürfte in der Regel auch keine deutsche Schulpflicht gelten.
Allerdings muss der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland glaubhaft sein – es reicht nicht, nur zu behaupten, man sei im Ausland, während die Nachbarn etwas ganz anderes sagen …
Es gibt eine ganze Reihe von Familien, die es so versucht haben, wie du beschreibst. Bei einem guten Teil davon ist es in gewissem Sinne erfolgreich – bei einem anderen Teil (ohne Untervermietung) gab es heftige Sanktionen.
Berichte gibt es durchaus – aber eher in geschlossenen Kreisen.
Viele Grüße
Matthias
Toralf Seidemann
4. September 2017 @ 10:06
Hab die Frage jetzt erst gesehen.
Die Information kommt von Frau Winters-Becker. Sie ist als Bereichlehrerin in NRW tätig und bundesweit Ansprechpartnern für schule-unterwegs.de
Sie legte im Beratungsgespräch mit mir großen Wert darauf, das ich gegenüber dem Kultus genau diese Formulierung benutze. Schriftliches dazu habe ich nicht.
Ringo
1. Juli 2017 @ 21:19
EU – GR Charta Art.14 Recht auf Bildung
(1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.
(2) Dieses RECHT(nicht Pflicht) umfasst die MÖGLICHKEIT(nicht Notwendigkeit), unendgeltlich am Pflichschulunterricht teilzunehmen.
Schlägt EU Recht nicht Deutsches Recht?
Oder?
Lg Ringo von http://www.umdenkenundleben.de
Matthias
17. Juli 2017 @ 19:32
Hallo Ringo,
Diese Regelung gibt ein Recht, also eine Möglichkeit, als Minimum vor. Der deutsche Staat muss also auf jeden Fall die Möglichkeit zum Zugang anbieten.
Die Regelung lässt aber die Möglichkeit offen, daraus auch eine Pflicht zu machen, sie verbietet die Pflicht nicht. Und alle deutschen Bundesländer haben aus der Möglichkeit eine Pflicht gemacht.
Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass ein Land aus dieser Möglichkeit auch eine Pflicht machen darf …
Katja
26. August 2018 @ 1:38
Hallo Matthias,
Eine Pflicht ja, aber wir haben es doch in Deutschland mit einem Zwang zu tun?
Eine Pflicht kennt immer auch die Abkehr von dieser aus Gewissensgründen.
Ich kann nicht verstehen, warum man das nicht einfordern kann?
Gerade gegenwärtig ist der Zustand des Schulsystems so desolat und absurd wie nie zuvor.
PS: ich bin beeindruckt von der Menge, Kompetenz und Ausführlichkeit der Beantwortung All der gestellten Fragen hier. Herzlichen Dank.
Matthias
29. August 2018 @ 14:38
Hallo Katja,
die Sache ist kompliziert, da es ja mindestens drei Beteiligte gibt: Kind, Eltern und Staat. (Bei anderen Pflichten gibt es oft nur zwei: Verpflichteter und Staat.)
Den Gewissensgründen der Eltern steht das Recht des Kindes auf Bildung gegenüber (aus dem der Staat eine eng regulierte Verpflichtung zum Schulbesuch macht).
Zu Gewissensgründen der Eltern gibt es schon höchstrichterliche Entscheidungen – jeweils mit Bestätigung der Schulbesuchspflicht.
Viele Grüße
Matthias
Toralf Seidemann
20. Juni 2017 @ 23:48
Für beruflich Reisende gilt, dass sie “vorübergehend ihren Haushalt auflösen”, um ihrem Beruf nachzugehen. Damit kann die Wohnung bezugsfertig gemietet bleiben, der tatsächliche Aufenthalt ist jedoch nicht mehr in der Wohnung.
Matthias Kern
13. Juli 2017 @ 22:24
Hast du dafür einen Beleg? Eine Entscheidung irgendeiner Behörde oder eines Gerichts oder irgeneinsonstiges Schriftstück, auf das man verweisen könnte?