Elternrecht und »Kindeswohl« – Artikel 6 GG aus Freilernersicht

Text: Lothar Kittstein

1. Erziehung – ein Grundrecht? Eine Grundpflicht?

Zu den wichtigsten, aber auch umstrittensten Rechtsbestimmungen aus Freilernersicht gehört Artikel 6 des Grundgesetzes. Er garantiert für »Ehe und Familie« besonderen staatlichen Schutz (Absatz 1) und bestimmt in Absatz 2 »Erziehung und Pflege der Kinder« als das »natürliche Recht« der Eltern und »die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht«. Über die erzieherische Betätigung der Eltern »wacht«, so Absatz 2 weiter, die »staatliche Gemeinschaft«.

Freilerner und insbesondere religiös motivierte Homeschooler, die mit dem Elternrecht auf Erziehung argumentieren, heben gerne das Adjektiv »natürlich« hervor. Dieses komme im Grundgesetz bei keinem anderen Grundrecht vor, weshalb das Elternrecht nach Artikel 6 einen besonderen Rang im Grundgesetz habe. Dies widerspricht allerdings der herrschenden Rechtsauffassung, die dem Adjektiv keine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung bemisst, was bei näherer Betrachtung auch dem Laien einleuchtet: Sachlich muss z.B. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit als ein genauso »natürliches« Recht gelten wie das Erziehungsrecht. Selbst ein scheinbar höchst modernes Grundrecht wie das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung geht doch auf ein zutiefst natürliches menschliches Bedürfnis zurück, da ein erfülltes Leben ohne eine sichere Behausung kaum vorstellbar ist. Umgekehrt zeichnen sich frühe Epochen der Menschheitsgeschichte offenbar gerade nicht dadurch aus, dass Erziehung und Pflege der Kinder ein exklusives Recht der leiblichen Eltern waren, vielmehr dürften sich diese Tätigkeiten lange Zeit auf verschiedene Mitglieder von Großfamilien bzw. ganze Sippen verteilt haben. Deshalb führt die Lesart, wonach der Artikel 6 GG als einziger GG-Artikel ein »Naturrecht«, also eine gleichsam vorzivilisatorische Gegebenheit formuliert, die staatlicher Einschränkung nicht zugänglich ist, in die Irre. Dass der Verfassungsgeber dies so nicht gemeint hat, belegt ja auch schon die Nennung des staatlichen Wächteramts im selben Absatz. Tatsächlich dürfte die Wahl des Worts »natürlich« bei den Diskussionen um das Grundgesetz 1948/49 lediglich ein rhetorisches Zugeständnis an konservative Kreise gewesen sein; das Adjektiv besitzt heute keine rechtliche Relevanz.

Überhaupt formuliert Artikel 6 GG Absatz 2, genauer besehen, gar kein Grundrecht im üblichen Sinne eines Freiheits- bzw. Abwehrrechts des einzelnen Bürgers gegen staatliche Eingriffe – und schon gar kein vorzivilisatorisch begründetes. Vielmehr skizziert Absatz 2 ein hochkomplexes, offenkundig auf die moderne Gesellschaft eng bezogenes »Beziehungsdreieck« aus Kind, Eltern und Staat. In diesem Dreieck überschneiden sich Rechte und Pflichten verschiedenster Art. Erziehung ist, so der Absatz 2 des Artikels 6, ein Recht und zugleich eine Pflicht der Eltern. Sie darf dem Kind nicht vorenthalten bzw. von den Eltern verweigert werden. Das Erzogenwerden ist damit umgekehrt auch ein Kinderrecht, das darauf abzielt, Vernachlässigung zu verhindern – während zugleich den Kindern die Pflicht obliegt, sich »erziehen« zu lassen, was immer das im Detail bedeutet. So wird, anders als bei allen anderen Grundrechten der deutschen Verfassung, ein verfassungsrechtliches Verhältnis zwischen einer tendenziell stärkeren Partei (Eltern) und einer schwächeren (Kinder) normiert, weshalb Absatz 2 als Dritten den Staat benennt, der im Fall von Missbrauch oder Versagen der Eltern einspringt, über deren Erziehung er »wacht«. Dabei ist klar, dass der Staat erst in zweiter Linie aktiv werden darf, sobald konkret nachgewiesen ist, dass die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

2. Die Problematik des Kindeswohls

Offenkundig richten sich die in Artikel 6 formulierten Rechte und Pflichten von Eltern und Staat auf einen Dritten, das Kind. Hierzu hat sich die Auffassung seit den 50er Jahren stark geändert: Galt Artikel 6 zunächst noch eher als Garantie eines genuinen Elternrechts, das auch körperliche Züchtigung ermöglichte, so gilt das Recht auf Erziehung heute praktisch ausschließlich als Stellvertreterrecht, das sich an dem wohlverstandenen Interessen des Kindes nicht nur zu orientieren hat, sondern das ausschließlich diesen dient und – beispielsweise bei Sorgerechtsstreitigkeiten – in immer höheren Maße den geäußerten Kindeswillen zu berücksichtigen hat.

Zugleich ist klar, dass diese Interessen in jedem Einzelfall unterschiedlich sein können, dass der geäußerte Kindeswille selbst nicht immer den wohlverstandenen Interessen des Kindes dient und dass sich das Verhältnis zwischen Interesse und geäußertem Willen insgesamt mit dem Alter des Kindes verändern und dass überhaupt all diese Faktoren bei verschiedenen Kinder in unterschiedlichem Verhältnis zu berücksichtigen sind. Damit entsteht rechtlich eine ungemein schwierige Situation: Es bedarf, um die skizzierten verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus Artikel 6 Absatz ergeben, rechtlich und behördlich umsetzbar zu machen, eines Maßstabs, anhand dessen die »Betätigung« der Eltern (bzw. des Staats) gegenüber dem Kind gemessen und beurteilt werden kann. Dieser Maßstab muss zwei Bedingungen erfüllen: Er muss einerseits allgemeingültig und auf alle anwendbar sein, andererseits flexibel genug, um sich den unterschiedlichen Einzelfällen anzupassen. Diese schwierige Funktion übernimmt im deutschen Rechtssystem der sogenannte »unbestimmte Rechtsbegriff« des Kindeswohls.

Manche Experten kritisieren das Kindeswohl als juristisches Monstrum und semantisches Unding, weil es – wie es jedem »unbestimmten Rechtsbegriff« eigen ist – höchst mangelhaft definiert sei. Dies ist allerdings auch der Sinn von unbestimmten Rechtsbegriffen, die im deutschen Rechtssystem dort eingesetzt werden, wo es stark auf die Interpretation und Abwägung im Einzelfall an kommt. Das Kindeswohl, das u.a. im VIII. Sozialgesetzbuch und im BGB vorkommt, ist aus eben diesem Grund nirgends abschließend definiert, denn es füllt eine Leerstelle, die Artikel 6 offenlässt und die, wie bereits deutlich geworden sein dürfte, nicht durch eine abschließende Definition für alle denkbaren Fälle einfach geschlossen werden kann.
Tatsächlich versetzt erst die Offenheit des Begriffs »Kindeswohl« den Staat überhaupt in die Lage, die vielen unterschiedlichen Fälle, in denen elterliche Erziehung dem grundgesetzlich vorgegebenen Maßstab nicht genügt (oder wo dieser Verdacht besteht), zu beurteilen. Betroffene Eltern sehen oft nur die scheinbare Willkür der Jugendämter – was wäre gewonnen, wenn statt des offenen Begriffs des »Kindeswohls« irgendwo eine feststehende Liste konkreter Bedingungen formuliert wäre, denen jegliche Kindererziehung genügen müsste? Dann wäre die Willkür offenbar nur verlagert, ja sie wäre eigentlich viel umfassender.

Der Bereich, den Artikel 6 GG regelt, ist für eine allzu starre Regelung offenkundig ungeeignet: Selbst die scheinbar eindeutigen Bestandteile des Kindeswohls wie die Erfüllung physischer Grundbedürfnisse sind in der Realität oft Interpretationssache – welche Ernährung, welche räumlichen Gegebenheiten braucht ein Kind bzw. welche sind ihm zuzumuten? Hinzu kommt: Keine der verschiedenen Dimensionen des Kindeswohls (körperliches, geistiges, seelisches Wohl, um nur drei gängige zu nennen) kann in der Praxis der Jugendämter isoliert betrachtet werden. Ist ein Kind, das in äußerlich unzumutbaren Verhältnissen aufwächst, psychisch stabil an die Eltern gebunden? Dann sind jene Verhältnisse möglicherweise anders zu beurteilen bzw. die indizierten Maßnahmen wären anders zu gestalten als im gegenteiligen Fall. Das Kindeswohl ist letztlich eine gedachte Größe, an die sowohl Eltern als die »staatliche Gemeinschaft« nur Annäherung erzielen können. Der Wegfall dieser Bezugsgröße, so problematisch sie sein mag, würde entweder staatlichen Kinderschutz völlig vereiteln oder aber umgekehrt behördlicher Willkür vollends Tür und Tor öffnen. Beides liefe den Maßstäben, die Artikel 6 GG setzt, zuwider. Insofern ist der Begriff in der Praxis zwar mitunter eine wohlfeile Worthülse, mit der überforderte Jugendämter alles mögliche rechtfertigen können, grundsätzlich aber bindet er den Staat ebenso wie die Eltern, zügelt in vielen Fällen Willkür und ist daher mit all seinen Mängeln auch als Schutz für Familien zu begreifen.

Trotz der Vagheit des Konzepts gibt es in der Praxis große Übereinstimmung, was die grundsätzlichen Dimensionen des Kindeswohls angeht: familiäre Geborgenheit bzw. sichere Bindung gehört ebenso dazu wie die schon erwähnte Erfüllung körperlicher Grundbedürfnisse. Die detaillierte Diskussion würde hier zu weit führen, weil es über diese »Basics« hinaus unterschiedlichste Modelle gibt, wie das Kindeswohl zu definieren ist. Hier handeln einzelne Jugendämter jeweils unterschiedliche, teilweise sogar einzelne Sachbearbeiter, und nach der Erfahrung von Freilernern ändert sich mitunter auch die Einschätzung von Sachbearbeitern oder Teams im Jugendamt plötzlich, weil z.B. das Schulamt Druck ausübt. Tatsächlich stellt die Verweigerung des Schulbesuchs aber auch aus Sicht der Jugendämter, sofern es um Freilerner geht, eine schwierige Herausforderung dar, weil sie sich von den gewohnten Fällen der »Schuldistanz«, die oft mit anderen familiären Problemen bzw. manifester Kindeswohlgefährdung einhergeht, stark unterscheidet. Daher ist es kein Zufall und nicht bloß Zeichen für behördliche Willkür, wenn Freilerner hier von sehr unterschiedlichen Erfahrungen mit den Jugendämtern berichten. Was lässt sich aus dem von Artikel 6 GG beschriebenen Spannungsfeld von Elternrecht, Elternpflicht und staatlichem Wächteramt, aus dem sich der schwierige Begriff des Kindeswohls ergibt, hierzu sagen?

3. Kindeswohl, Schulbesuch und Indoktrinierung

In der Freilernerszene hat es sich inzwischen eingebürgert, was die Jugendämter angeht, eher selbstbewusst zu erklären, dass die Frage der Beschulung diese ja gar nichts angehe. Das sei ja, so sagt man gern, Sache der Schulämter bzw. des Schulrechts, und das Jugendamt habe hier gar nichts zu melden. Eine Rolle spielt dabei sicher auch ein Urteil des Düsseldorfer OLG von 2018, das die bessere Trennung von Aufgaben der Jugendämter und Schulämter anmahnte und in dieser Zeitschrift auch lobend besprochen wurde. Demgegenüber soll hier darauf hingewiesen werden, dass man sich – wie immer in grundlegenden Rechtsfragen – diese Sache nicht zu einfach machen sollte. Das Recht auf bzw. der Zugang zu Bildung, das z.B in der UN-Kinderrechtskonvention geregelt ist, stellt zweifellos einen wichtigen Aspekt des Kindeswohls dar. Der Fall eines Kindes, das von seinen Eltern gegen seinen Willen am Schulbesuch gehindert würde, ist nicht nur ein schulrechtlicher Verstoß, sondern auch einer gegen das Kindeswohl – auch wenn sonst familiär alles in Ordnung ist. Schon dieses eher simple Beispiel zeigt, dass gar keine Rede davon sein kann, dass das Jugendamt bei der Frage von Beschulung überhaupt nicht mitzureden hätte. Zugang zu Bildung und zu sozialen Kontakten, die ja Schulen faktisch tatsächlich bieten, sind generell integrale Bestandteile des Kindeswohls, und wo das Jugendamt involviert ist, hat es auch grundsätzlich die Pflicht, darauf zu achten.

In der Realität werden die Fälle aus Sicht der Jugendämter sich komplexer darstellen als der gerade konstruierte eines Kindes, das nur am Schulbesuch gehindert wird. Fragen des Zugangs zu Bildung, einer anregenden Umgebung zu Hause und sozialer Kontakte mischen sich miteinander. Nicht unbeachtet bleiben darf die Frage künftiger Schulabschlüsse. Freilerner antworten darauf zwar korrekt, dass es die Nichtschülerprüfungen gibt. Grundsätzlich ist im Gesamtgeflecht der komplexen Beurteilung des Kindeswohls aus Sicht des Jugendamts die Frage der Aussicht auf einen Schulabschluss durchaus ein legitimer Aspekt, weil unleugbar Abschlüsse ein wichtiges Element beim Start vieler Berufslaufbahnen bilden – und bei der Beurteilung des Kindeswohls ist nicht nur die jetzige Lage, sondern auch die Situation in der Zukunft mit zu beachten. Je weiter entfernt diese Zukunft ist, desto geringer wird die Rolle sein, die sie bei der Beurteilung spielt, aber prinzipiell beschränkt sich die Frage nach dem Kindeswohl nicht auf die gegenwärtige Lage, sie ist keine bloße Momentaufnahme. Wie sollte es auch anders sein? Sonst müsste man beim Anblick eines lächelnden Kindes, das die Tür aufmacht sofort wieder gehen und notieren, dass das Kindeswohl offenbar im Moment nicht gefährdet sei. Eine solche Beschränkung der Tätigkeit des Jugendamts würde jegliche Überwachung des Kindeswohls ad absurdum führen.

Zwar steht – um beim Beispiel der Abschlüsse zu bleiben – einer verengten Auslegung des Kindeswohlbegriffs das Prinzip entgegen, dass für Eltern keine Pflicht zur optimalen Förderung des Kindes besteht. Denn eine solche Pflicht würde dazu führen, dass der Staat festlegen müsste, was genau die optimale Förderung für alle oder für jeden einzelnen ist, womit das elterliche Erziehungsrecht, das Art. 6 GG garantiert, zunichte gemacht wäre. Die deutsche Rechtsprechung anerkennt, dass es ein gewisses schicksalhaftes Element gibt, mit dem die Tatsache, dass ein Kind in eine Familie hineingeboren wird, zwingend seine Möglichkeiten und Lebenschancen begrenzt, in welcher Hinsicht auch immer.

Dazu gehört auch, dass der Staat im Prinzip akzeptiert, dass Kinder in Familien aufwachsen können, die randständigen bzw. sogar radikalen, teils staats- und verfassungsfeindlichen Ideologien anhängen. Auch hier jedoch bleibt das Jugendamt bzw. die Frage des Kindeswohls nicht außen vor, sondern in der Einzelfallprüfung ist auch bezüglich Fragen der elterlichen Ideologie und möglicher Indoktrinierung vom Jugendamt zu fragen, ob evtl. dem Kind übermäßig Lebenschancen und Entwicklungsmöglichkeiten genommen werden. Der Bereich von ideologischer Prägung bzw. die Frage der Indoktrinierung kann der behördlichen Prüfung am Maßstab des Kindeswohls grundsätzlich ebensowenig entzogen bleiben wie die Frage von Beschulung bzw. von Schulabschüssen – es sei denn, man will das staatliche Wächteramt grundsätzlich zur Disposition stellen, was aufgrund von Artikel 6 GG in Deutschland derzeit nicht möglich ist und was der Verfasser dieses Textes auch nicht für wünschenswert hält. Was dies im Einzelfall bedeutet, ist, wie gesagt, eine Frage komplizierter Abwägungen und Auslegungen im Einzelfall, und dies ist nicht nur sachlich, sondern auch verfassungsrechtlich der Intention von Artikel 6 GG gemäß gar nicht anders sein.

Ziel dieser Ausführungen war zu zeigen, in welcher komplexen Situation das Jugendamt als diejenige Behörde, die in der Praxis zunächst aktiv wird, wenn es um Art. 6 GG und Freilernerfamilien geht, agiert. Zwar wissen viele Freilernerfamilien ein Lied davon zu singen, in welch absurde Willkür das führen kann. Jedoch ist diese Willkür, das sei erneut betont, letztlich nur die Kehrseite der Tatsache, dass das Jugendamt zur individuellen Beurteilung im Einzelfall verpflichtet ist. Das wiederum führt, wie andere Freilerner berichten können, dazu, dass das Jugendamt oft der angenehmere Gesprächspartner ist als das Schulamt, das stur nach schulrechtlichen Schemata handelt und am Einzelfall gar nicht interessiert ist. Licht und Schatten liegen deshalb im Bereich des Kindeswohls, der von dem scheinbar komplizierten Wortlaut des Art. 6 GG im Grund sehr präzise umschrieben wird, nahe beieinander. Freilerner, die mit Behörden Kontakt haben, sollten diese komplizierte Lage beachten und, wenn sie ernstgenommen werden wollen, entsprechend differenziert und auch mit Verständnis für die Perspektive des Jugendamts, das in dem von Artikel 6 GG skizzierten, komplexen Spannungsfeld agiert, argumentieren.

Nachtrag: Vereinzelt ist von Freilernern zu hören, dass Absatz 3 des Artikels 6 GG eine Handhabe gegen die Schulpflicht böte, weil hier die Rede davon, dass Kinder nur von ihren Eltern »getrennt« werden dürfte, wenn diese erzieherisch versagten. Und Schule sei ja eine erzwungene Trennung. Hierzu sei zur Vorbeugung von Missverständnissen noch angemerkt, dass es dabei um eine dauerhafte Trennung im Sinne einer Inobhutnahme geht, nicht um die zeitweilige Trennung durch den üblichen Schulbesuch, bei dem das Kind ja normalerweise zu Hause wohnen bleibt und täglich dorthin zurückkehrt. Deshalb sollten Freilerner Absatz 3 des Artikels für ihre Argumentation nicht benutzen.◼


Der Artikel ist ursprünglich in Ausgabe Heft 84 – Schutz vor Isolation & Indoktrination erschienen.